|
§ 1 Vertragsbedingungen, Vertragsschluss, Vertragsunterlagen 1. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der data M Engineering GmbH. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht. 2. Angebote der data M Engineering GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter der data M Engineering GmbH zustande. 3. Zusicherungen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter der data M Engineering GmbH. 4. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme, Zeichnungen usw. sind Eigentum, auch geistiges Eigentum der data M Engineering GmbH und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. § 2 Kauf auf Probe Wird dem Vertragspartner Ware auf Probe oder zur Ansicht verkauft und zu diesem Zwecke übergeben, so gilt der Kaufvertrag als geschlossen, wenn die Ware nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt an die data M Engineering GmbH zurückgegeben worden ist. Zur Wahrung der Rückgabefrist reicht die rechtzeitige Absendung. Die data M Engineering GmbH wird bei Lieferung schriftlich auf die Frist und die mit der nicht rechtzeitigen Rückgabe verbundenen Rechtsfolge hinweisen. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 1. Die von der data M Engineering GmbH angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die data M Engineering GmbH ist berechtigt, anstelle der konkret angefallenen Kosten für Fracht, Porto und Versicherung einen angemessenen Pauschalbetrag in Rechnung zu stellen. 2. Preiserhöhungen und Erhöhungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt der Vertragspartner, wenn vereinbarungsgemäß später als sechs Monate nach Vertragsschluss geliefert wird. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, später als sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgt. 3. Sämtliche Unterstützungsleistungen (insbesondere Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand vergütet. Die Stundensätze, Reise- und Nebenkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der data M Engineering GmbH. 4. Rechnungen der data M Engineering GmbH sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Die data M Engineering GmbH kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern sowie Zahlung bei Lieferung oder per Nachnahme fordern, wenn zum Vertragspartner noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. 5. Zulässige Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. 6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist die data M Engineering GmbH unbeschadet der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis, der data M Engineering GmbH sei ein geringerer Zinsschaden entstanden, unbenommen. 7. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, kann die data M Engineering GmbH nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. 8. Die data M Engineering GmbH kann die weitere Durchführung sämtlicher Verträge mit dem Vertragspartner einstellen, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug kommt oder wenn konkrete Anhaltspunkte einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit des Anwenders vorliegen. In diesen Fällen ist die data M Engineering GmbH auch berechtigt, die sofortige Vorauszahlung aller - auch noch nicht fälligen - Forderungen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. § 4 Eigentumsvorbehalte, Rücknahmerecht 1. Die data M Engineering GmbH behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 24 AGBG, gilt der Vorbehalt bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. 2. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf die Eigentümerin hinweisen und die data M Engineering GmbH unverzüglich verständigen. Er hat Zugriffe Dritter abzuwehren. 3. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der data M Engineering GmbH nicht gehörenden Waren und bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die data M Engineering GmbH Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die data M Engineering GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne die data M Engineering GmbH zu ver- pflichten. 4. Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverfall des Vertragspartners kann die data M Engineering GmbH ungeachtet der ihr sonst zustehenden Rechte die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Vertragspartners zurücknehmen. data M Engineering GmbH muss dem Vertragspartner diese Maßnahme angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. 5. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an die data M Engineering GmbH ab. Der Vertragspartner ist im Rahmen seines normalen Geschäftsgangs einziehungsberechtigt. Die data M Engineering GmbH kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen der data M Engineering GmbH erteilt der Vertragspartner Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung kann, wenn dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwertung der Sicherheit geboten ist, offengelegt werden. 6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche der data M Engineering GmbH um mehr als 20 %, so gibt die data M Engineering GmbH auf Verlangen des Vertragspartners den übersteigenden Teil der Sicherheit frei. § 5 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht 1. Der Auftraggeber kann nur mit von der data M Engineering GmbH unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 2. Er kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten. 3. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit der data M Engineering GmbH beruht, nicht geltend machen. § 6 Annahmeverzug 1. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, ist die data M Engineering GmbH berechtigt, dem Vertragspartner pro Monat die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen. Dieser Anspruch steht der data M Engineering GmbH ab dem ersten Monat nach Anzeige ihrer Versandbereitschaft zu. 2. Nimmt der Vertragspartner die angebotene Ware nicht an, kann die data M Engineering GmbH ohne Nachweis 20% des Kaufpreises als Entschädigung verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich nied- rigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. § 7 Auswahl der Produkte und Leistungen, Eigenschaften 1. Die Verantwortung für die Auswahl der Produkte und der mit diesen beabsichtigten Ergebnisse trägt der Vertragspartner. 2. Änderungen und Abweichungen der Produkte in Material, Maß, Farbe, Modell, Struktur, Konstruktion bleiben vorbehalten, soweit sie nicht grundlegend sind und dadurch der vertragsmäßige Zweck nur unerheblich eingeschränkt wird. § 8 Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit 1. Über die Lieferzeit wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. 2. Nachträgliche Wünsche des Vertragspartners nach Änderungen oder Ergänzungen sowie das Warten auf Mitwirkungshandlungen und Information durch den Vertragspartner verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das gleiche gilt bei Eintritt außerhalb des Willens liegender unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Streik, Aussperrung. 3. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der data M Engineering GmbH. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, kann er wegen einer diesbezüglichen Lieferzeitverlängerung vom Vertrag zurücktreten. 4. Im Falle des Verzugs der data M Engineering GmbH kann der Vertragspartner nach schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. 5. Verzugsschaden und Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner nur verlangen, soweit der data M Engineering GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. 6. Bei von der data M Engineering GmbH zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche entstehen nur im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der data M Engineering GmbH und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. § 9 Mängelrügen 1. Der Vertragspartner übernimmt, falls er Kaufmann ist, in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der data M Engineering GmbH eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 BGB. 2. Falls der Vertragspartner nicht Kaufmann ist, sind Rügen wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Erhalt der Ware mitzuteilen. § 10 Gewährleistung 1. Für nicht unerhebliche Mängel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Lieferung oder Leistung wird nach Wahl der data M Engineering GmbH Gewähr geleistet durch Nachbesserung oder mangelfreie Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder kann kein mangelfreier Ersatz geleistet werden, so steht dem Kunden das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. 2. Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die die data M Engineering GmbH nicht zu vertreten hat, entfällt die Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder wenn der Vertragspartner die Installationsvoraussetzungen nicht eingehalten hat. 3. Die Gewährleitung entfällt, wenn der Vertragspartner Änderungen oder Eingriffe an der gelieferten Ware vorgenommen hat, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist. 4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, unverzüglich in nachvollziehbarer Form zu melden. ,5. Ist die data M Engineering GmbH aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden, ohne dass der Vertragspartner einen Fehler nachgewiesen hat, kann die data M Engineering GmbH die Vergütung ihres Aufwands verlangen. 6. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so hat er für die Dauer der Gewährleistungsfrist alle erforderlichen technischen Einrichtungen auf seine Kosten in Betrieb zu halten. Dies gilt auch für Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen. § 11 Haftung für zugesicherte Eigenschaften 1. Als zugesicherte gelten nur solche, die von einem hierzu bevollmächtigten Vertreter von data M Engineering GmbH als solche vereinbart wurden. 2. Auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden haftet die data M Engineering GmbH nur, soweit die Zusicherung sich erkennbar auf den Ersatz eben diesen Mangelfolgeschadens erstreckt hat. 3. Unbeschadet seiner Schadensersatzansprüche hat der Vertragspartner im Schadensfall der data M Engineering GmbH zur Schadensminderung die Nachbesserung zu gestatten und sich nach den technischen Anweisungen der data M Engineering GmbH zu verhalten. 4. Als Höchstsumme der Haftung gemäß Ziffer 2 gilt das dreifache des Auftragswertes, jedoch höchstens eine halbe Million Euro. § 12 Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung gegen die data M Engineering GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. In der Person von Erfüllungsgehilfen, die nicht Angestellte der data M Engineering GmbH sind, muss, um eine Haftung der data M Engineering GmbH zu begründen, Vorsatz vorliegen 2. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch die data M Engineering GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen haftet die data M Engineering GmbH ohne die Einschränkung des § 11 Ziffer 1. 3. Die data M Engineering GmbH haftet nicht für unvorhersehbare und untypische Schäden. Die data M Engineering GmbH haftet nicht für unvorhersehbare und untypische Schäden, mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 4. In jedem Schadensfall ist die Haftung auf das Dreifache des Auftragswerts, höchstens jedoch eine halbe Million Euro begrenzt. 5. Die persönliche Haftung von Angestellten der data M Engineering GmbH, die als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind, ist ausgeschlossen. 6. Die unter Ziffer 1 genannte Schadensersatzansprüche gegen die data M Engineering GmbH verjähren in 12 Monaten. § 13 Software Ergänzend zu den übrigen Bestimmungen gelten für Software folgende Bedingungen: 1. Gewährleistung 1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Stand der Technik Fehler unter allen Anwendungs- bedingungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. 1.2 Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert. 1.3 Softwareprogramme entsprechen den Beschreibungen im Handbuch; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme schuldet die data M Engineering GmbH nicht. Darstellungen im Handbuch, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen usw. sind keine Eigenschaftszusicherungen. Eigenschaftszusicherungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch hierzu bevollmächtigte Vertreter der data M Engineering GmbH. 1.4 Die data M Engineering GmbH kann ihre Pflicht zur Fehlerbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass sie eine neuere Programmversion zur Verfügung stellt. Auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkung des Mangels gilt als ausreichende Fehlerbeseitigung, wenn die verbleibende Gebrauchsbeeinträchtigung für den Vertragspartner unerheblich ist. 1.5 Der Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist. 1.6 Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 1.7 Im Falle der Rückgängigmachung des Vertrages ist der Vertragspartner verpflichtet, die Originaldisketten zurückzugeben und alle Kopien der Softwareprodukte einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare zu löschen. Er wird der data M Engineering GmbH innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen, alle vorhandenen Kopien gelöscht zu haben. 1.8 Der Vertragspartner darf die Software-Produkt nur auf dafür freigegebenen Typen von DV-Anlagen benutzen. 2. Nutzungsrecht 2.1 Der Vertragspartner erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die überlasse- nen Programme zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von hierzu bevollmächtigten Vertretern der data M Engineering GmbH nicht gestattet. 2.2 Der Vertragspartner erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Software-Produkte einschließlich der Benutzerdokumentation und weiterer gelieferter Unterlagen an. 2.3 Die überlassene Software einschließlich nachfolgender Versionen sowie Teile davon und die zu- gehörigen Dokumentationen dürfen nur auf jeweils einer Zentraleinheit verwendet werden. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluss des Schutzrechtsvermerks der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden. 2.4 Der Vertragspartner schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Vertragspartners sein Nutzungsrecht für ihn ausüben. 2.5 Wenn der Vertragspartner diesen Nutzungsbestimmungen zuwider handelt, ist die data M Engi- neering GmbH berechtigt, die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu ver- langen. § 14 Schutzrechte 1. Die data M Engineering GmbH stellt den Vertragspartner von allen rechtskräftig festgestellten oder mit Zustimmung der data M Engineering GmbH vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produktes gegen ein deutsches Patent oder ein anderes Schutzrecht ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertragspartner die data M Engineering GmbH von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, der data M Engineering GmbH die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreits erteilt und die data M Engineering GmbH in an- gemessenem Umfang bei der Führung des Rechtsstreits unterstützt. 2. Die data M Engineering GmbH kann nach eigener Wahl • dem Vertragspartner das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen oder das Produkt austauschen oder so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder auch • falls die vorstehenden Maßnahmen für die data M Engineering GmbH zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurücknehmen und dem Vertragspartner den nach Abschreibungssätzen geminderten Wert zuschreiben. 3. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu. § 15 Exportbestimmungen Die von der data M Engineering GmbH gelieferten Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr ist genehmigungspflichtig. Die Kenntnis der einschlägigen Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen obliegt dem Vertragspartner. § 16 Erfüllungsort Erfüllungsort ist Valley/Oberlaindern. § 17 Abschließende Bedingungen 1. Die Vertragsrechte des Vertragspartners sind ohne Zustimmung der data M Engineering GmbH nicht übertragbar. 2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine von den Parteien festzulegende Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. 3. Fällt ein Vertragspartner unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck und die Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Diese Einverständniserklärung kann der Vertragspartner jederzeit widerrufen. § 18 Gerichtsstand, Rechtswahl 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Miesbach, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die data M Engineering GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen. 2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne UN-Kaufrecht. Stand 02.12.2004 AGB |