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data M Engineering GmbH • Am Marschallfeld 17 • 83626 Valley/Oberlaindern • Germany • T. +49 8024-47028-0
Impressum
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AGB
§ 1 Vertragsbedingungen, Vertragsschluss, Vertragsunterlagen
1. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der data M Engineering GmbH. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht.
 
2. Angebote der data M Engineering GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter der data M Engineering GmbH zustande.

3. Zusicherungen,  Nebenabreden  sowie  Änderungen  und  Ergänzungen  des  Vertrages  bedürfen  zu ihrer  Wirksamkeit  der  schriftlichen  Bestätigung  durch  bevollmächtigte  Vertreter  der  data  M  Engineering GmbH.

4. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme, Zeichnungen usw. sind Eigentum, auch  geistiges   Eigentum  der  data  M  Engineering  GmbH  und  dürfen  Dritten  nicht  zugänglich  gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.

§ 2 Kauf auf Probe
Wird dem Vertragspartner Ware auf Probe oder zur Ansicht verkauft und zu diesem Zwecke übergeben, so gilt der Kaufvertrag als geschlossen, wenn die Ware nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt an die data M Engineering GmbH zurückgegeben worden ist. Zur Wahrung der Rückgabefrist reicht die rechtzeitige Absendung.

Die data M Engineering GmbH wird bei Lieferung schriftlich auf die Frist und die mit der nicht rechtzeitigen Rückgabe verbundenen Rechtsfolge hinweisen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug  
1. Die von der data M Engineering GmbH angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die data M Engineering GmbH ist berechtigt, anstelle der konkret angefallenen Kosten für Fracht, Porto und Versicherung einen angemessenen Pauschalbetrag in Rechnung zu stellen.
 
2. Preiserhöhungen  und  Erhöhungen  der  gesetzlichen  Mehrwertsteuer  trägt  der  Vertragspartner, wenn vereinbarungsgemäß später als sechs Monate nach Vertragsschluss geliefert wird. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, später als sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
 
3. Sämtliche Unterstützungsleistungen (insbesondere Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand vergütet. Die Stundensätze, Reise-  und  Nebenkosten  richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der data M Engineering GmbH.
 
4. Rechnungen der data M Engineering GmbH sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Die data M Engineering  GmbH  kann  Abschlagszahlungen  oder  volle  Vorauszahlungen  fordern sowie Zahlung bei Lieferung  oder  per  Nachnahme  fordern,  wenn  zum  Vertragspartner  noch  keine  Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
 
5. Zulässige Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
 
6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist die data M Engineering GmbH unbeschadet der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 4% über dem  jeweiligen  Leitzins  der  Europäischen  Zentralbank  zu  verlangen.  Dem  Vertragspartner  bleibt der  Nachweis,  der  data  M  Engineering  GmbH  sei  ein  geringerer  Zinsschaden  entstanden,  unbenommen.
 
7. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, kann die data M Engineering GmbH nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht.
 
8. Die  data  M  Engineering  GmbH kann die weitere Durchführung sämtlicher Verträge mit dem Vertragspartner  einstellen,  wenn  der  Vertragspartner  mit  einer  Zahlung  in  Verzug  kommt  oder  wenn konkrete  Anhaltspunkte  einer bevorstehenden  Zahlungsunfähigkeit  des  Anwenders  vorliegen.  In diesen Fällen ist die data M Engineering GmbH auch berechtigt, die sofortige Vorauszahlung aller  - auch noch nicht fälligen - Forderungen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
 
§ 4 Eigentumsvorbehalte, Rücknahmerecht
1. Die  data  M  Engineering  GmbH  behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 24 AGBG, gilt der Vorbehalt bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
 
2. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt  weiterveräußern.  Zur  Sicherungsübereignung  und  Verpfändung  ist  er  nicht  berechtigt.  Bei Zugriffen  Dritter  auf  die Vorbehaltsware  wird  der  Vertragspartner  auf  die  Eigentümerin  hinweisen und die data M Engineering GmbH unverzüglich verständigen. Er hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
 
3. Bei  Verbindung  oder  Vermischung  der  Vorbehaltsware  mit  der  data  M  Engineering  GmbH  nicht gehörenden Waren und bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die data M Engineering  GmbH  Miteigentum  im  anteiligen  Verhältnis  des  Rechnungswertes  der  betreffenden  Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die data M Engineering GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne die data M Engineering GmbH zu ver-
pflichten.

4. Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverfall des Vertragspartners kann die data M Engineering GmbH  ungeachtet der  ihr  sonst  zustehenden  Rechte  die  Vorbehaltsware  unter  Betreten  der  Geschäftsräume  des  Vertragspartners   zurücknehmen.  data  M  Engineering  GmbH  muss  dem  Vertragspartner diese Maßnahme angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt haben.
 
5. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an die data M Engineering GmbH ab. Der Vertragspartner  ist  im  Rahmen  seines  normalen  Geschäftsgangs  einziehungsberechtigt.  Die  data  M Engineering GmbH kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen der data M Engineering GmbH erteilt der Vertragspartner Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung kann, wenn dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwertung der Sicherheit geboten ist, offengelegt werden.
 
6. Übersteigt  der  Wert  der  Sicherheiten  die  Zahlungsansprüche  der  data  M  Engineering  GmbH  um mehr  als  20   %,  so  gibt  die  data  M  Engineering  GmbH  auf  Verlangen  des  Vertragspartners  den übersteigenden Teil der Sicherheit frei.
 
§ 5 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht
1. Der Auftraggeber kann nur mit von der data M Engineering GmbH unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.  
 
2. Er kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
 
3. Der  Vertragspartner  kann  ein  Zurückbehaltungsrecht,  das  auf  einem  anderen  Vertragsverhältnis mit der data M Engineering GmbH beruht, nicht geltend machen.
 
§ 6 Annahmeverzug
1. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, ist die data M Engineering GmbH  berechtigt, dem  Vertragspartner  pro  Monat  die  durch  die  Lagerung  entstehenden  Kosten, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen. Dieser Anspruch steht der data M Engineering GmbH ab dem ersten Monat nach Anzeige ihrer Versandbereitschaft zu.
 
2. Nimmt  der  Vertragspartner  die  angebotene  Ware  nicht  an,  kann  die  data  M  Engineering  GmbH
ohne  Nachweis  20%  des  Kaufpreises  als  Entschädigung  verlangen.  Die  Geltendmachung  eines
tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich nied-
rigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
 
§ 7 Auswahl der Produkte und Leistungen, Eigenschaften
1. Die  Verantwortung  für  die  Auswahl  der  Produkte  und  der  mit  diesen  beabsichtigten  Ergebnisse trägt der Vertragspartner.
 
2. Änderungen und Abweichungen der Produkte in Material, Maß, Farbe, Modell, Struktur, Konstruktion bleiben vorbehalten, soweit sie nicht grundlegend sind und dadurch der vertragsmäßige Zweck nur unerheblich eingeschränkt wird.
 
§ 8 Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit
1. Über die Lieferzeit wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
 
2. Nachträgliche Wünsche des Vertragspartners nach Änderungen oder Ergänzungen sowie das Warten auf Mitwirkungshandlungen und Information durch den Vertragspartner verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das gleiche gilt bei Eintritt außerhalb des Willens liegender unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Streik, Aussperrung.  
 
3. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der data M Engineering GmbH. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, kann er wegen einer diesbezüglichen Lieferzeitverlängerung vom Vertrag zurücktreten.
 
4. Im Falle des Verzugs der data M Engineering GmbH kann der Vertragspartner nach schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.
 
5. Verzugsschaden  und  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  kann  der  Vertragspartner  nur  verlangen, soweit der data M Engineering GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist.
 
6. Bei von der data M Engineering GmbH zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung kann der Vertragspartner  vom  Vertrag  zurücktreten.  Schadensersatzansprüche  entstehen  nur  im  Fall  grober Fahrlässigkeit  oder  Vorsatz  der  data M  Engineering  GmbH  und  bei  Verletzung  wesentlicher  Vertragspflichten.
 
§ 9 Mängelrügen
1. Der Vertragspartner übernimmt, falls er Kaufmann ist, in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der  data  M  Engineering  GmbH  eine  Untersuchungs-  und  Rügepflicht  entsprechend  §§  377,  378 BGB.
 
2. Falls der Vertragspartner nicht Kaufmann ist, sind Rügen wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Erhalt der Ware mitzuteilen.
 
§ 10 Gewährleistung
1. Für nicht unerhebliche Mängel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Lieferung oder Leistung wird nach  Wahl  der  data  M Engineering GmbH Gewähr geleistet durch Nachbesserung oder mangelfreie Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder kann kein mangelfreier Ersatz geleistet werden, so steht dem Kunden das Recht auf Wandlung oder Minderung zu.
 
2. Sind  die  aufgetretenen  Fehler  auf  Umstände  zurückzuführen,  die  die  data  M  Engineering  GmbH nicht zu vertreten hat, entfällt die Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder wenn der Vertragspartner die Installationsvoraussetzungen nicht eingehalten hat.
 
3. Die Gewährleitung entfällt, wenn der Vertragspartner Änderungen oder Eingriffe an der gelieferten Ware  vorgenommen  hat,  es  sei  denn,  der  Vertragspartner  weist  nach,  dass  der  Eingriff  für  den Fehler nicht ursächlich ist.
 
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, unverzüglich in nachvollziehbarer Form zu melden.
 
,5. Ist  die  data  M  Engineering  GmbH  aufgrund  einer  Fehlermeldung  tätig  geworden,  ohne  dass  der Vertragspartner einen Fehler nachgewiesen hat, kann die data M Engineering GmbH die Vergütung ihres Aufwands verlangen.
 
6. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so hat er für die Dauer der Gewährleistungsfrist alle erforderlichen technischen Einrichtungen auf seine Kosten in Betrieb zu halten. Dies gilt auch für Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen.

§ 11 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
1.  Als  zugesicherte  gelten  nur  solche,  die  von  einem  hierzu  bevollmächtigten  Vertreter  von  data  M Engineering GmbH als solche vereinbart wurden.
 
2. Auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden haftet die data M Engineering GmbH nur, soweit die Zusicherung sich erkennbar auf den Ersatz eben diesen Mangelfolgeschadens erstreckt hat.
 
3. Unbeschadet seiner Schadensersatzansprüche hat der Vertragspartner im Schadensfall der data M Engineering  GmbH  zur  Schadensminderung  die  Nachbesserung  zu  gestatten  und  sich  nach  den technischen Anweisungen der data M Engineering GmbH zu verhalten.
 
4. Als Höchstsumme der Haftung gemäß Ziffer 2 gilt das dreifache des Auftragswertes, jedoch höchstens eine halbe Million Euro.
 
§ 12 Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche  aus  Verschulden  bei  Vertragsschluss,  positiver  Vertragsverletzung  sowie  unerlaubter Handlung  gegen  die  data  M  Engineering  GmbH  und  ihre  Erfüllungsgehilfen  sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. In der Person von Erfüllungsgehilfen, die nicht Angestellte der data M Engineering GmbH sind, muss, um eine Haftung der data M Engineering GmbH zu begründen, Vorsatz vorliegen
 
2. Im  Fall  der  Verletzung  wesentlicher  Vertragspflichten  (Kardinalspflichten)  durch  die  data  M  Engineering  GmbH   oder  ihrer  Erfüllungsgehilfen  haftet  die  data  M  Engineering  GmbH  ohne  die  Einschränkung des § 11 Ziffer 1.
 
3. Die data M Engineering GmbH haftet nicht für unvorhersehbare und untypische Schäden. Die data M Engineering GmbH haftet nicht für unvorhersehbare und untypische Schäden, mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. Die  gesetzliche  Haftung  bei  Personenschäden  und  nach  dem  Produkthaftungsgesetz  bleibt  unberührt.
 
4. In jedem Schadensfall ist die Haftung auf das Dreifache des Auftragswerts, höchstens jedoch eine halbe Million Euro begrenzt.
 
5. Die persönliche Haftung von Angestellten der data M Engineering GmbH, die als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
 
6. Die unter Ziffer 1 genannte Schadensersatzansprüche gegen die data M Engineering GmbH verjähren in 12 Monaten.

§ 13 Software
Ergänzend zu den übrigen Bestimmungen gelten für Software folgende Bedingungen:
 
1.  Gewährleistung
1.1  Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Stand der Technik Fehler unter allen Anwendungs-
bedingungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.

1.2  Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert.
 
1.3  Softwareprogramme entsprechen den Beschreibungen im Handbuch; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme schuldet die data M Engineering GmbH nicht. Darstellungen im Handbuch,  in  Testprogrammen,  in  Produkt-  und  Projektbeschreibungen  usw.  sind  keine  Eigenschaftszusicherungen. Eigenschaftszusicherungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch hierzu bevollmächtigte Vertreter der data M Engineering GmbH.
 
1.4 Die  data  M  Engineering  GmbH  kann  ihre  Pflicht  zur  Fehlerbeseitigung  auch  dadurch  erfüllen, dass sie eine neuere Programmversion zur Verfügung stellt. Auch die Anweisung zur Umgehung der  Auswirkung  des  Mangels  gilt  als  ausreichende  Fehlerbeseitigung,  wenn  die  verbleibende Gebrauchsbeeinträchtigung für den Vertragspartner unerheblich ist.
 
1.5 Der Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist.
 
1.6 Schadensersatzansprüche  für  den  Verlust  gespeicherter  Daten  sind  ausgeschlossen,  wenn  der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
 
1.7 Im Falle der Rückgängigmachung des Vertrages ist der Vertragspartner verpflichtet, die Originaldisketten  zurückzugeben  und  alle Kopien der Softwareprodukte einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare zu löschen. Er wird der data M Engineering GmbH innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen, alle vorhandenen Kopien gelöscht zu haben.
 
1.8 Der  Vertragspartner  darf  die  Software-Produkt  nur  auf  dafür  freigegebenen  Typen  von  DV-Anlagen benutzen.
 
2.  Nutzungsrecht
2.1 Der Vertragspartner erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die überlasse-
nen Programme zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von hierzu
bevollmächtigten Vertretern der data M Engineering GmbH nicht gestattet.
 
2.2 Der Vertragspartner erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Software-Produkte einschließlich der
Benutzerdokumentation und weiterer gelieferter Unterlagen an.
 
2.3 Die überlassene Software einschließlich nachfolgender Versionen sowie Teile davon und die zu-
gehörigen  Dokumentationen  dürfen  nur  auf  jeweils  einer  Zentraleinheit  verwendet  werden.  Die
Software  darf  nur  zu  Sicherungszwecken  und  unter  Einschluss  des  Schutzrechtsvermerks  der
Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden.
 
2.4 Der Vertragspartner schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen,
die im Auftrag des Vertragspartners sein Nutzungsrecht für ihn ausüben.
 
2.5 Wenn der Vertragspartner diesen Nutzungsbestimmungen zuwider handelt, ist die data M Engi-
neering GmbH berechtigt, die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu ver-
langen.  

§ 14 Schutzrechte
1. Die data M Engineering GmbH stellt den Vertragspartner von allen rechtskräftig festgestellten oder mit Zustimmung der data M Engineering GmbH vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produktes gegen ein deutsches Patent oder ein anderes Schutzrecht ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertragspartner die data M Engineering GmbH von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, der data M Engineering GmbH die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreits erteilt und die data M Engineering GmbH in an-
gemessenem Umfang bei der Führung des Rechtsstreits unterstützt.

2. Die data M Engineering GmbH kann nach eigener Wahl
•  dem  Vertragspartner  das  Recht  verschaffen,  das  Produkt  weiter  zu  benutzen  oder  das  Produkt austauschen oder so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder auch
•  falls die vorstehenden Maßnahmen für die data M Engineering GmbH zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurücknehmen und dem Vertragspartner den nach Abschreibungssätzen geminderten Wert zuschreiben.
 
3. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu.
 
§ 15 Exportbestimmungen
Die von der data M Engineering GmbH gelieferten Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in der  Bundesrepublik  Deutschland  bestimmt.  Die  Ausfuhr  ist  genehmigungspflichtig.  Die  Kenntnis  der einschlägigen Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen obliegt dem Vertragspartner.
 
§ 16 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Valley/Oberlaindern.
 
§ 17 Abschließende Bedingungen
1. Die  Vertragsrechte  des  Vertragspartners  sind  ohne  Zustimmung  der  data  M  Engineering  GmbH nicht übertragbar.
 
2. Die  Unwirksamkeit  einzelner  Bestimmungen  berühren  die  Wirksamkeit  der  übrigen  nicht.  An  die Stelle  der  unwirksamen  Bestimmung  tritt  eine  von  den  Parteien  festzulegende  Bestimmung,  die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
 
3. Fällt ein Vertragspartner unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck und die Durchführung  des  Vertrages  erforderlich  sind.  Diese  Einverständniserklärung  kann der Vertragspartner jederzeit widerrufen.
 
§ 18 Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Ausschließlicher  Gerichtsstand  für  alle  Streitigkeiten  aus  diesem  Vertragsverhältnis  ist  Miesbach, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die data M Engineering GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
 
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne UN-Kaufrecht.
 
Stand 02.12.2004

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